Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Dampfkesselverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1986Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 66Artikel eins, Paragraph 66
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
§ 66. Wiederholung der PrüfungParagraph 66, Wiederholung der Prüfung
(1)Absatz eins,Wenn der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden hat, so ist er zur Wiederholung erst nach Ablauf von sechs Monaten zuzulassen. Für die Zulassung zur Wiederholung genügt nicht eine Verwendungspraxis, deren Beendigung länger als ein Jahr vom Tage der Überreichung des Ansuchens zurückliegt. Hat der Bewerber auch die zweite Prüfung nicht bestanden, so darf er zu einer weiteren Wiederholung der Prüfung vor Ablauf eines Jahres nicht zugelassen werden. Eine mehr als zweimalige Wiederholung ist nicht statthaft. Das ungünstige Ergebnis einer Prüfung hat der Prüfungskommissär auf dem Verwendungszeugnisse, auf Grund dessen die Zulassung zur Prüfung erbeten wurde, unter Angabe der Zurückweisungsfrist zu vermerken.
(2)Absatz 2,Betriebswärter, denen die Wartungsbefugnis auf bestimmte Zeit aberkannt wurde, müssen behufs Wiedererlangung der Befugnis, vorausgesetzt, daß sie den in den §§ 58 und 60 angeführten Erfordernissen genügen, nach Ablauf der Aberkennungsfrist sich neuerlich der Prüfung unterziehen. Die Entscheidung über die Zulassung zur neuerlichen Prüfung steht in diesem Falle der Behörde zu, welche die Befugnis aberkannt hat.Betriebswärter, denen die Wartungsbefugnis auf bestimmte Zeit aberkannt wurde, müssen behufs Wiedererlangung der Befugnis, vorausgesetzt, daß sie den in den Paragraphen 58 und 60 angeführten Erfordernissen genügen, nach Ablauf der Aberkennungsfrist sich neuerlich der Prüfung unterziehen. Die Entscheidung über die Zulassung zur neuerlichen Prüfung steht in diesem Falle der Behörde zu, welche die Befugnis aberkannt hat.
(3)Absatz 3,Die nach Ablauf der zweijährigen Geltungsdauer des Befähigungszeugnisses (§ 65 Abs. 3) abzulegende Ergänzungsprüfung der Dampfkesselwärter der Stufe 2 ist eine mündliche Prüfung, ergänzt durch ein mindestens einwöchiges Simulatortraining. Bei dieser Prüfung sind insbesondere Störfälle zu behandeln.Die nach Ablauf der zweijährigen Geltungsdauer des Befähigungszeugnisses (Paragraph 65, Absatz 3,) abzulegende Ergänzungsprüfung der Dampfkesselwärter der Stufe 2 ist eine mündliche Prüfung, ergänzt durch ein mindestens einwöchiges Simulatortraining. Bei dieser Prüfung sind insbesondere Störfälle zu behandeln.
(4)Absatz 4,Die Ergänzungsprüfung für Dampfkesselwärter der Stufe 3 umfaßt eine mündliche Prüfung, ergänzt durch ein mindestens einwöchiges Simulatortraining, und eine praktische Verwendungsprobe, wobei eingehend die erforderlichen Maßnahmen bei Störfällen und Unfällen zu diskutieren sind.
Dokumentnummer
NOR12150520
Alte Dokumentnummer
N9198611658Q